• Der Bundesrat muss noch zustimmen. Hier finden Sie Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 7.08.2020. Experten sehen Verbesserungsbedarf.

    BildMünchen, 18.09.2020 Nach der ersten Überprüfung des Verordnungsentwurfes zur HOAI 2021 der Bundesregierung vom 7.08.2020 stellt die BVM im offiziellen Entwurf vom 16.09.202 insbesondere folgende Änderungen und Aspekte fest, die Sie im Detail auf unserem Blog zum Bauwesen finden:

    Entfall des zwingenden Preisrechts

    „Sofern die Vertragsparteien durch entsprechende vertragliche Vereinbarung von diesen Berechnungsparametern, ohne deren Änderung, Gebrauch machen, dienen diese als die maßgeblichen und von den Parteien anzuwendenden Regeln zur Honorarermittlung.“

    Mit dieser Formulierung wurden Charakter und die Zielrichtung der neuen Regelungen der HOAI 2021 durch § 1 Satz 2 präzisiert. Die Begründung hierzu finden Sie auf S. 19 Satz 1.

    Somit kann die Vergütung (vorbehaltlich der zu beachtenden Grenzen der Sittenwidrigkeit) zukünftig frei vereinbart werden.

    Der Referentenentwurf enthielt bereits den Begriff des angemessenen Honorars. Ergänzt wird, dass künftig die in den Honorartafeln enthaltenen Werte der Orientierung der Vertragsparteien dienen und damit eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten (vgl. S.19).

    Kritik an der „allgemeinen Angemessenheitsregelung“

    Im Verordnungstext zur HOAI 2021 wurden keine Regelungen zur Angemessenheit aufgenommen. Dies ist angesichts des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts und des damit verbundenen Preisdumpings und möglicher Einbußen bei der Planungsqualität bedauerlich. Deshalb sehen die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BInG) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) noch Verbesserungsbedarf. Insbesondere müsse verdeutlicht werden, dass die Regelungen der HOAI 2021 zur Honorarberechnung unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die den Anforderungen der Angemessenheitsregelungen des Verordnungsgebers entsprechen.

    Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung

    In der Begründung des Änderungsentwurfes auf S. 20 in Zusammenhang mit § 3 der HOAI 2021 zur örtlichen Bauüberwachung wurde klargestellt:

    „Zu den Besonderen Leistungen zählt auch weiterhin die Örtliche Bauüberwachung in den Objektplanungen Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Als Orientierungswert für das Honorar kann hier analog der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 weiterhin eine Höhe von 2,3 bis 3,5 % der anrechenbaren Kosten angenommen oder ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit bzw. nach nachgewiesenem Zeitbedarf vereinbart werden.“

    Honorarvereinbarung mit Verbrauchern

    In § 7 Abs. 2 der HOAI 2021 sind die Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern und die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten dieser Obliegenheiten verdeutlicht worden.

    Verweis auf die im BGB geregelten Fälligkeiten der Honorare und Abschlagszahlungen

    § 15 der HOAI (Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen) wird nicht ersatzlos gestrichen. Es wird dort auf die seit dem 1.01.2018 geltenden Fälligkeitsregelungen des BGB und des Baubauvertragsrechts verwiesen.

    Rechtliche Gleichstellung der Leistungen der Anlage 1 mit Sonstigen Grundleistungen           

    Die Sonderstellung der Leistungen der Anlage 1 der HOAI entfällt, da sie bisher nicht dem verbindlichen Preisrecht unterlagen. Künftig werden sie den übrigen Grundleistungen gleichgestellt.

    Weitere Informationen zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und der HOAI 2021

    Die weitere Entwicklung bei der Umsetzung des Änderungsentwurfes der HOAI vom 16.09.2020 und die Auswirkungen auf die Baupraxis werden wir aufmerksam verfolgen.

    Anwendung der HOAI 2021 bei öffentlichen Auftraggebern

    Bei der Umsetzung der neuen HOAI vermuten wir folgendes Szenario: Öffentliche Auftraggeber werden die HOAI wahrscheinlich mittels zu erwartender Erlasse der Bundesländer weiterhin anwenden. Möglicherweise gibt es noch zusätzliche Regelungen (nach dem Vorbild der VOB/A) wie kalkulatorisch die Angemessenheit der Angebote zu prüfen ist.

    Auftraggeber werden bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen ein genaues Leistungsspektrum mit kalkulierbaren Leistungen definieren müssen, um die Angemessenheit prüfen zu können, wenn das angebotene Honorar unter den Basishonorarsätzen liegt. Dumpinghonorare und Qualitätsverluste beim Planen können sie vermeiden, wenn bei Ausschreibungen eindeutige Beschreibungen der erforderlichen Planungsleistungen vorgenommen werden, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sein sollen. Öffentliche Auftraggeber werden sich auf die erhöhten Anforderungen einstellen, da ihnen ansonsten eine Fülle von Nachprüfungsverfahren droht.

    Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen bei privaten Auftraggebern

    Privaten Auftraggebern wird empfohlen vor Planungsbeginn auf Basis der zu vereinbarenden Planungs- und Überwachungszielen einen umfassenden Planungsvertrag auszuarbeiten. Eine Vielzahl von Projekten – insbesondere bei Großbaustellen – werden nicht nur Grundleistungen der HOAI – sondern auch Besondere Leistungen erfordern. Wenn hierzu keine klaren vertraglichen Regelungen getroffen werden, sind Streitigkeiten bei Planungsänderungen oder Ablaufverzögerung vorprogrammiert. Um Baukonflikte und Mehrkosten zu vermeiden, müssen Auftraggeber ihr Bauvertragsmanagement und die HOAI zwingend von Anfang an im Fokus haben.

    Veranstaltungen zu den Themen HOAI, Architekten- und Ingenieurverträge und Vergabeverfahren von Planungsleistungen finden Sie in unserem Seminarkalender.

    Sie wollen Aktuelles zur Bau- und Immobilienbranche sowie Weiterbildungsangebote nicht mehr verpassen? Abonnieren Sie unseren monatlich erscheinenden Newsletter unter bvm-seminare.de/newsletteranmeldung

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    BVM Bauvertragsmanagement GmbH
    Frau Rosina Sperling
    Evastraße 4 a
    81927 München
    Deutschland

    fon ..: (089) 92 09 09-10
    fax ..: (089) 92 09 09-20
    web ..: https://www.bvm-seminare.de
    email : info@bvm-seminare.de

    BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.

    In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Aktuelle zur Vergabe und VOB/A, VOB/B und BGB-Bauvertragsrecht, Architektenrecht und HOAI, zum Nachtragsmanagement und Bauablaufstörungen sowie Projektmanagement.

    Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite https://www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

    Hinweis: Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

    Pressekontakt:

    BVM Bauvertragsmanagement GmbH
    Frau Rosina Sperling
    Evastraße 4 a
    81927 München

    fon ..: (089) 92 09 09-10
    web ..: https://www.bvm-seminare.de
    email : sperling@bvm-seminare.de


    Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.


    Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Bloggen-Informieren.de verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.

    HOAI 2021 wurde am 16.09.2020 vom Bundeskabinett verabschiedet

    veröffentlicht am 18. September 2020 in der Rubrik Presse - News
    Content wurde auf Bloggen Informieren 62 x angesehen • Content-ID 68679

    Sie wollen diesen Beitrag verlinken? Der Quellcode lautet: