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Rententipp – Beiträge für Schulzeiten
Der Bundesverband der Rentenberater informiert über eine wichtige Regelung für junge Erwachsene.
Freiwillige Beiträge für Schulzeiten: Wir erklären, wie es geht und wen es betrifft.
Schul-, Fach- und Hochschulzeiten sind ab dem 17. Lebensjahr grundsätzlich Anrechnungszeiten für die Rente. Hier zahlt man zwar keine Beiträge, die Zeiten werden aber trotzdem bei der Rente berücksichtigt.
Was aber die Wenigsten wissen: Auch für Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr kann man Beitragszeiten erwerben, indem man freiwillige Beiträge zahlt.
Als Schüler Rentenbeiträge zahlen? Wozu das denn?
Solche Beitragszeiten kann man sehr gut gebrauchen, wenn man z.B. später vorzeitig in Rente gehen möchte. Die Rente erhöht sich ebenfalls. Außerdem: Man muss diese freiwilligen Beiträge natürlich nicht schon als Schüler vom Taschengeld „kaufen“.
Wichtiger Stichtag: 45. Geburtstag!
Die Möglichkeit, für bestimmte Schulzeiten freiwillig Rentenbeiträge nachzuzahlen, hat man bis zum 45. Lebensjahr.
Wer zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist, könnte schon mal für diese zwölf Monate Rentenbeiträge nachzahlen. Auf diese Weise erhöht sich die spätere Rente und man kann ggf. früher in Rente gehen.
Die Kosten sind überschaubar: Bei einem Mindestbeitrag von monatlich 83,70 Euro ließe sich für rund 1.000,00 Euro ein komplettes Beitragsjahr sichern. Der monatliche Höchstbeitrag liegt (für das Jahr 2021) bei 1.320,60 Euro.
Von der Regelung wissen die Wenigsten!
Nachzahlen kann außerdem, wer besonders lange zur Schule oder zur Uni gegangen ist. Allerdings müssen diese Schulzeiten dann insgesamt länger als acht Jahre gewesen sein. Denn maximal acht Jahre werden nach dem 17. Lebensjahr ohnehin als Anrechnungszeiten berücksichtigt.
Wem nützt die Nachzahlung?
Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss dafür bestimmte Wartezeiten erfüllen. Damit diese Zeiten zusammenkommen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Monate mitgezählt werden, in denen freiwillig Beiträge – u.a. für Schulzeiten – gezahlt wurden.
So muss man z.B. eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, um ohne Abschläge früher in Rente zu gehen – das wäre die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
35 Jahre mit Beitrags- oder vergleichbaren Zeiten benötigt man, damit man mit Abschlägen früher in Rente gehen kann. Hier können freiwillige Beiträge helfen die Wartezeit überhaupt zu erreichen.
Ein weiteres Beispiel: Um überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben, benötigt man nur 5 Beitragsjahre. Auch hier können freiwillige Beiträge dazu beitragen, diesen Anspruch überhaupt erst zu erwerben.
In allen Fällen können oft schon wenige Beitragsmonate entscheidend dafür sein, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Wichtig ist allerdings, dass der Antrag auf die Zahlung für Schulzeiten auf jeden Fall vor dem 45. Geburtstag gestellt wird, danach ist diese Art der Zahlung nicht mehr möglich.
Beratung dringend empfohlen!
Freiwillige Beiträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zu erhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.
Über die Homepage www.rentenberater.de finden Ratsuchende einen unabhängigen Rentenexperten in der Nähe.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Bundesverband der Rentenberater e.V.
Herr Stephan Buchheim
Kaiserdamm 97
14057 Berlin
Deutschlandfon ..: 01781444178
web ..: https://www.rentenberater.de
email : presse@rentenberater.deDer Bundesverband der Rentenberater e.V. ist seit 1976 die allgemein anerkannte Berufsorganisation der in Deutschland tätigen Rentenberater. Rentenberater sind unabhängige Rechtsberater und nur ihren Mandanten verpflichtet. Sie sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rentenrechts und können wie Anwälte ihre Mandanten im Rahmen ihrer Befugnisse vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten. Über die im Bundesverband der Rentenberater e.V. organisierten Rentenberater erhalten Ratsuchende fachkundige Hilfe in Fragen des Sozialversicherungsrechts sowie der betrieblichen und berufsständischen Vorsorge.
Pressekontakt:
Bundesverband der Rentenberater e.V.
Herr Stephan Buchheim
Kaiserdamm 97
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email : presse@rentenberater.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Früher in Rente, weil man zur Schule gegangen ist?
veröffentlicht am 23. März 2021 in der Rubrik Presse - News
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